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Satzung

Satzung des Vereins „Bundesverband Konduktive Förderung nach Petö e.V.“

§1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Bundesverband führt den Namen „Bundesverband Konduktive Förderung
nach Petö e.V.“ Er hat seinen Sitz in Ulm und ist seit dem 22. Dezember 1998 im Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand kann beschließen, dass die
Geschäftsstelle des Bundesverbandes an einem anderen Ort geführt wird.

2. Der Bundesverband ist Dachverband der FortSchritt-Vereine und aller anderen
Organisationen und Institutionen, die Zweck und Aufgaben im Sinne von § 4 Abs. 1 verfolgen.

§ 2 Zweck des Bundesverband

1. Zweck des Bundesverbandes ist die Verbreitung und Anerkennung der
Konduktiven Förderung in jeglicher Hinsicht. Dieses erreicht er unter anderem durchÖffentlichkeitsarbeit oder Kontakte zu allen geeigneten Stellen, beispielsweise zu Medien, Berufsverbänden, Fachgesellschaften, Einrichtungen aller Art, Behörden, politischen Stellen.

2. Weitere Zwecke sind die Bereiche: Bildung, Information, Beratung, Fachtagungen, sowie die Weiterentwicklung des Konduktiven Konzeptes und die Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung.

3. Er unterstützt die Mitglieder bei der Durchsetzung und Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke. Insbesondere koordiniert er die Bestrebungen zur Verbreitung der konduktiven Förderung in Deutschland.

4. Der Bundesverband greift nicht in den Tätigkeitsbereich einzelner Mitglieder ein und enthält sich ansonsten aller Aktivitäten, die sinnvoller Weise von einzelnen Mitgliedern durchgeführt werden können und die keine primär überregionale Bedeutung haben. Der Bundesverband fungiert als Clearing-Stelle bei eventuellen Konflikten zwischen den Mitgliedern.

§ 3 Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit/Selbstlosigkeit

1. Der Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Mittel für eigene Zwecke und Projekte
einwerben.

2. Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Bundesverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes erhalten. Dies betrifft jedoch nicht Mittel für projektbezogene Förderungen an Mitglieder. Entgelte und der Ersatz von Aufwendungen sind davon ebenfalls nicht berührt.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Bundesverbandes keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbandes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Bundesverbandes nicht zu erstatten.

6. Jede Satzungsänderung, welche die Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit des
Bundesverbandes berührt, muss vor deren Einreichung beim Registergericht in
Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes können alle juristischen Personen, Einrichtungen, Vereine oder andere Organisationen werden, die
konduktive Förderung in ihrer Arbeit mit behinderten Menschen nutzen
    • zur Verbreitung, Etablierung oder Anerkennung, bzw. Unterstützung der
    • konduktiven Förderung beitragenAndras Petö widmen.

2. Eine Fördermitgliedschaft ist an keine bestimmte Bedingung gebunden, außer der Unterstützung der Ziele des Bundesverbandes. Ein Stimmrecht besteht nicht.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dem Aufnahmeantrag von gemeinnützigen/ mildtätigen Organisationen ist deren Satzung sowie eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit beizufügen.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbandes. Die
Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung durch
Delegierte aus.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die
Benennung des/der Delegierten bleibt jedem ordentlichen Mitglied in eigener
Zuständigkeit überlassen.

3. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder entrichten bis zum 31.Januar eines Jahres an den Bundesverband den Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung, nach der Eintragung im Vereinsregister, sowie den Beschluss über die Auflösung des Vereins, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Vorstand des Bundesverbandes anzuzeigen. In der gleichen Frist ist auch jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit
    • dem Austritt,
    • dem Ausschluss,
    • dem Verlust der Rechtsfähigkeit nach durchgeführter Vermögensliquidation,
      sei es des Mitglieds oder des Bundesverbandes.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum
Ende eines Jahres. Die Austrittserklärung muss drei Monate vor Jahresende
vorliegen.

3. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem
Bundesverband ausschließen, wenn es liquidiert wird oder wenn es durch
Seite 3/3 zurechenbares schuldhaftes Verhalten eines seiner Organe in besonders schwerwiegender Weise
    • das Ansehen des Bundesverbandes und damit der konduktiven Förderung
      geschädigt hat oder
    • gegen die Verbandssatzung und damit auch gegen den Verbandszweck
      verstoßen hat.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Bundesverbandes ist das Kalenderjahr.

§8 Organe des Bundesverbandes sind

a) die Mitgliederversammlung (diese besteht aus den Delegierten – siehe § 5),

b) der Vorstand (siehe § 12),

c) der Fachbeirat (siehe § 16)

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung legt die Leitlinien für die Tätigkeit des Vorstandes fest. Weiterhin hat sie neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgabenüber die grundlegenden Belange des Bundesverbandes, sowie konkrete Prioritäten für die Arbeit des Vorstandes zu beschließen. Darüber hinaus obliegt ihr:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das     nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,     Entlastung des Vorstands

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Mindestbeiträge für     Fördermitglieder,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung     des Bundesverbandes

e) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand
    angehören dürfen.

2. Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand können weitere Ausschüsse oder Gremien für die Aufgaben oder Organisation des Bundesverbandes bilden.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen mit einer Ladungsfrist von vier
Wochen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich ein. Dieses kann per Post oder eMail geschehen. Er hat diese einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse – soweit nicht ausdrücklich anders
Seite 4/4 festgelegt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse im Umlaufverfahren erfordern die schriftliche Zustimmung der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Bei nachträglichen Bestätigungen von Beschlüssen einer Mitgliederversammlung reicht die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden

3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen
Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheiden weitere Stichwahlen

4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist innerhalb eines Monats per Post oder eMail eine Abschrift zu übersenden. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden und
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die zwei Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall den ersten Vorsitzenden vertreten darf.

3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vertreter der ordentlichen Mitglieder des
Bundesverbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Vertretungsbefugnis
beim jeweiligen Mitglied endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit im Allgemeinen ehrenamtlich aus, sie können jedoch nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung erhalten. Entstehender Aufwand kann unbeschadet der Vorschrift des § 3 entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes, gegen Einzelnachweis oder pauschal ersetzt werden.

5. Die Aufgabenverteilung wird vom Vorstand bestimmt. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung oder anderer Aufgaben kann der Vorstand übertragen.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen schriftlich (Post oder eMail) einberufen werden. Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann auf Form und Frist verzichtet werden.

2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

4. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand auch fernmündlich Beschlüsse fassen,
wenn keiner der Vorstandsmitglieder widerspricht.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bundesverbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Organ des Bundesverbandes übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige
Finanzamt

d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

e) Anstellung und Kündigung von Bundesverbandsangestellten sowie deren
Beaufsichtigung

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

3. Der Vorstand führt den Bundesverband nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird aus der Mitte der stimmberechtigten Delegierten der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an; Wiederwahl ist zulässig.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählen die Mitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.

§ 16 Fachbeirat

1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes oder des Bundesverbandes kann dieser einen Fachbeirat wählen, der nicht aus Mitgliedern bestehen muss.

2. Einzelheiten zu Aufgaben, Wahl, Beschlussfassung, Amtsdauer usw. des
Fachbeirates legt der Vorstand in einer Geschäftsordnung fest.

§ 17 Geschäftsführung

Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zu seiner
Entlastung Geschäftsstellenpersonal einstellen.

§ 18 Haftungsbeschränkung

Für die Haftung des Bundesverbandes für Organhandlungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 19 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung, auch des Zwecks, können durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Ein Antrag auf
Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen bekanntgegeben werden..

§ 20 Auflösung des Bundesverbandes

1. Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen des Bundesverbandes an ein oder mehrere durch die Mitglieder zu bestimmende Mitglieder des Bundesverbandes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

4. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Bundesverbandes nicht zu erstatten.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Bundesverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.